Satzung

des Vereins

„Saline Westernkotten“

 


Zur besseren Lesbarkeit wird in der Satzung nur die männliche Form verwendet, diese beinhaltet ausdrücklich alle Geschlechter.

§ 1

Der Verein trägt den Namen „Saline Westernkotten“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Saline Westernkotten e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Erwitte Ortsteil Bad Westernkotten; sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist


a)      
die Förderung der Brauchtumspflege
b)       der Denkmalschutz
und
c) die Förderung sonstiger kultureller Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb des Schausiedehauses zur Vermittlung der geschichtlichen Salzgewinnung in Westernkotten, sowie die Unterstützung bei Erhaltung und Instandsetzung der als Baudenkmäler eingestuften Gradierwerke und deren Umfeld im Kurpark Bad Westernkotten. Darüber hinaus gehört die Durchführung oder Unterstützung von Veranstaltungen, die an das alte Brauchtum der Salzgewinnung erinnern oder dieses fördern, zu den satzungsgemäßen Aufgaben.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts sein.

Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft erfolgt durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, und zwar mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.

Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in
Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.

 Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mindestbeitrag an den Verein zu leisten. 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und einem Beisitzer.

Die Vorstandsmitglieder werden bezüglich ihrer Ämter von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Einmalig werden der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister nach den ersten 2 Geschäftsjahren neu gewählt, um eine Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu gewährleisten. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Zu Vorstandsmitgliedern können nicht nur Vereinsmitglieder gewählt werden, sondern auch Mitglieder sowie Mitarbeiter der Vereine und sonstigen juristischen Personen oder Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts, die selbst Mitglied sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein.

§ 8

Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden schriftlich und/oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern bekannt gegeben sein.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird. Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstands oder nur dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich beantragen.

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; eine Vertretung ist unzulässig.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands

 2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

 3. Entlastung des Vorstands

 4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen

 5. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer

 6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen

 7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands

Die Vereinskasse ist vor der Jahreshauptversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

§ 9

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder, nach Anhörung der Mitgliederversammlung, vom Vorstand berufen werden. Die Arbeitsausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Die Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse gehören als beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen) dem Vorstand an. Sie berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Aktivitäten und anstehenden Projekte des jeweiligen Arbeitsausschusses.

§ 10

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von dem zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist dieser verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

Auf Beschluss des Vorstandes kann eine Mitgliederversammlung auch digital als Onlineversammlung durchgeführt werden.

§ 11

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Erwitte. Sie hat es zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
§ 1 (Kultur, Brauchtum, Denkmalschutz) in Bad Westernkotten zu verwenden.

Vorstehende Satzung wurde am 02.06.2023 errichtet.